AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Weber CNC-Zerspanung GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Firma Weber CNC-Zerspanung GmbH & Co. KG (nachfolgend „Hersteller“) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Geschäftsbedingungen des Herstellers gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Anderslautende Bedingungen des Bestellers werden hiermit widersprochen, es sei denn der Hersteller hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Wirkung zugestimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Angebote des Herstellers sind freibleibend und unverbindlich.
Bestellungen und Auftragserteilungen des Bestellers werden erst mit dem Eingang einer schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma Weber CNC-Zerspanung GmbH & Co. KG beim Besteller verbindlich, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Leistungs-umfang allein maßgebend ist.
Bestellungen des Bestellers sind für ihn verbindliche Angebote. Sämtliche Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Herstellers. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungs-daten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preisangaben sind netto. Die jeweilige, gültige Umsatzsteuer wird am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Falls nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ausschließlich Verpackung und Lieferung.

Die Rechnung des Herstellers ist sofort – ohne Abzug – zum Ausgleich fällig.

Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Hersteller berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Schadensersatz zu verlangen.

Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

Sollte der Besteller in Zahlungsverzug geraten, ist der Hersteller berechtigt, seine Arbeiten am Leistungsgegenstand einzustellen. Alle Preisangaben sind netto. Dadurch bedingte Lieferverzögerungen sind in keine Lieferfrist einzurechnen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen

Ein Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen des Herstellers vereinbart und versteht sich freibleibend, unverbindlich.
Feste Liefertermine, die verbindlich vereinbart sind, bedürfen der Schriftform.
Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, hierzu gehören höhere Gewalt, Streiks, Brand, Wasserschäden, Stromausfälle u.a. verzögert, so ist der Hersteller – auch bei verbindlich vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen – berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des unerfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Verlängert sich die Lieferfrist oder wird der Hersteller von seiner Leistungspflicht frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Verzögert sich die Leistung des Herstellers durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, trägt dieser die Kosten, die dem Hersteller hieraus entstehen.
Der Hersteller ist berechtigt, seine Leistungen in zumutbaren Teillieferungen zu erbringen.

§ 5 Auftragsstornierung/Auftragsreduzierung

Sollte es durch das Verschulden des Bestellers nicht zur Fertigstellung oder Lieferung der Leistung kommen, so hat der Besteller die vereinbarte Vergütung zu entrichten.
Das gleiche gilt, wenn der Besteller den Umfang des Auftrages nach Empfang der Auftragsbestätigung reduziert. Der Hersteller muss sich in diesem Falle aber alles das anrechnen lassen, was er durch den reduzierten Auftrag erspart hat.

§ 6 Schutzrechte

Dritter Soweit der Hersteller den Gegenstand der Leistung nach den Vorgaben des Bestellers, bestehend aus Zeichnungen, Skizzen, Modellen, Muster u.a., fertigt, steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Sollte der Besteller diese Pflicht verletzen, so ist er verpflichtet, die hierdurch gegen den Hersteller entstehenden Ansprüche Dritter sofort auszugleichen.

§ 7 Gefahrübergang

Der Erfüllungsort für die Lieferung und Bezahlung der Leistung ist der Sitz des Herstellers. Bei Versand geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Hersteller die Ware dem von ihm gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

§ 8 Gewährleistung

Für den Hersteller beträgt die Gewährleistung 1 Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstands.
Der Besteller ist verpflichtet, nach Eingang der Waren unverzüglich zu prüfen, ob es sich bei der erbrachten Leistung um die bestellte Menge und dem bestellten Typ handelt. Den Besteller trifft gemäß § 377 HGB analog die Pflicht zur unverzüglichen Überprüfung der vom Hersteller gelieferten Waren. Etwaige Mängel oder Unregelmäßigkeiten sind dem Hersteller schriftlich in nachvollziehbarer Form anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die vollständige Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Der Hersteller leistet Gewähr für einwandfreie Herstellung der von ihm gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Beim Vorliegen eines Mangels ist der Hersteller berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung zu unternehmen.

Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Rechnungssumme oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Besteller wegen eines nicht behobenen Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Der Besteller verpflichtet sich, dem Hersteller Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel vor Ort zu überprüfen.

Die Veräußerung gebrauchter Sachen (Maschinen u.a.) durch den Hersteller erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Der Hersteller behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller vom Besteller zu erbringenden Gegenleistungen, die aus der Geschäfts-beziehung resultieren, vor.
Sollte der Besteller in Zahlungsverzug geraten, ist der Hersteller berechtigt, den Liefergegenstand heraus zu verlangen. Da dieses Herausverlangen einen Rücktritt vom Vertrag darstellt, kann der Hersteller den zurückerlangten Liefergegenstand jederzeit anderweitig verwerten.

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt dem Hersteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen den Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Weiterverarbeitung weiter verkauft worden ist.

Der Besteller ermächtigt den Hersteller widerruflich, die an den Hersteller abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Widerruf ist nur möglich, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nachgekommen ist.

Die Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller geschieht stets für den Hersteller. Der Hersteller erhält im Falle der Verbindung des Lieferungsgegenstandes mit für den Hersteller fremden Teilen an der neu entstehenden Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes. Bezüglich der neu entstandenen Sache gilt das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind sowohl gegen den Hersteller als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit dem Hersteller keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

In jedem Falle bleibt unberührt eine Haftung des Herstellers für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie bei Übernahme einer Garantie durch den Hersteller. Beruft sich der Besteller auf die Übernahme einer Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast.

Für die ihm zur Bearbeitung überlassenen Teile übernimmt der Hersteller keine Haftung für Schäden, welche durch Feuer, Einbruchsdiebstahl, Leitungswasser und Sturm verursacht werden.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Herstellers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.